Nicht zurückhalten bei üble Nachrede § 186 (StGB)/Verleumdung § 187 (StGB)!

Sollte es linke Menschen geben, die bewusst unwahre Tatsachen behaupten oder verbreiten gegenüber Dritten Außenstehenden, die sich als falsch beweisen lassen, so ist es nach dem Straftatbestand § 187 (StGB) Verleumdung oder aber findet eine üble Nachrede nach § 186 (StGB) statt, wo Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die nicht als eindeutig wahr zu beweisen sind, sollte man auf jeden fall Strafanzeige stellen, damit diese Subjekte (Lebensformen) nicht ungeschoren davonkommen, in diesem Fall ist Angriff die beste Verteidigung, kann man den Tatbestand nicht beweisen, sollte man trotzdem eine Anzeige gegen Unbekannt stellen, weil durch Ermittlungen können neue sachliche Hinweise festgestellt werden, wird die Anzeige eingestellt, kann sie dennoch später bei neuen sachlichen Erkenntnissen reaktiviert werden und fortgeführt werden.